01.12.1993
Die Kundmachung in BGBl. Nr. 685/1993 wird dahingehend abgeändert, daß der Änderungsvorschlag zu Artikel 1 des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen nicht mit 16. August 1993 in Kraft getreten ist, da die gemäß Art. 11 Abs. 5 des Übereinkommens erforderlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsvorschlages wird nach Erfüllung dieser Voraussetzungen kundgemacht werden.
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