BundesrechtKundmachungenEinfuhr von Berufsausrüstung

Einfuhr von Berufsausrüstung

In Kraft seit 25. Juli 1987
Up-to-date

Art. 1

25.07.1987

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung samt dessen Anlagen A, B und C (BGBl. Nr. 1/1963, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 438/1972) hinterlegt:

Datum der Hinterlegung

Staaten der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Japan 1. August 1973

Simbabwe 18. Feber 1987

Türkei 23. August 1974

Zypern 15. Dezember 1972

Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Abkommens einschließlich dessen Anlagen A, B und C am 14. Dezember 1973 auf Hongkong ausgedehnt.

Griechenland hat am 23. Jänner 1974 seine Beitrittsurkunde auch zu Anlage C hinterlegt.