BundesrechtKundmachungenA.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

In Kraft seit 30. Januar 1976
Up-to-date

Art. 1

30.01.1976

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates sind folgende weitere Staaten dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) (BGBl. Nr. 239/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 351/1972) beigetreten:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Beitrittsurkunde

Algerien 2. Juli 1973

Japan 1. August 1973

Nigeria 1. Oktober 1973

Türkei 23. August 1974

Griechenland 23. Oktober 1975

Nigeria und die Türkei haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong gilt und gemäß Art. 26 Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.