A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren
Vorwort
Art. 1
30.01.1976
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates sind folgende weitere Staaten dem Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) (BGBl. Nr. 239/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 351/1972) beigetreten:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Beitrittsurkunde
Algerien 2. Juli 1973
Japan 1. August 1973
Nigeria 1. Oktober 1973
Türkei 23. August 1974
Griechenland 23. Oktober 1975
Nigeria und die Türkei haben bei Hinterlegung der Beitrittsurkunden gemäß Art. 26 des Abkommens erklärt, daß Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in einer dem Generalsekretär des Brüsseler Zollrates am 14. Dezember 1973 zugegangenen Notifikation erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 auch für Hongkong gilt und gemäß Art. 26 Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.