BundesrechtKundmachungenA.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

In Kraft seit 07. Februar 1970
Up-to-date

Art. 1

07.02.1970

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) (BGBl. Nr. 239/1963, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 130/1967 und 131/1967) ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Datum der Hinterlegung der

Staaten: Ratifikations- bzw. Hinterlegungsurkunde:

Rumänien 7. März 1967

Australien

(mit Erklärung) 14. Juni 1967

Vereinigte Arabische

Republik 11. Jänner 1968

Australien hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 26 Absatz 1 des Abkommens erklärt, daß Carnet A.T.A. nach diesem Abkommen für den Postverkehr in den Fällen, in denen das Carnet der Sendung, auf die es sich bezieht, angeschlossen ist, nicht anerkannt werden.