Zollabkommen über Behälter (1956)
Art. 1
Nach Mitteilung des Generalsekretariates der Vereinten Nationen haben Rumänien am 1. November 1967 und Israel am 14. November 1967 ihre Beitrittsurkunden zum Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 58/1968) hinterlegt. Der Beitritt Rumäniens erfolgte mit dem im Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, jedoch eingeschränkt auf die Absätze 2 und 3 des Artikels 17.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat den Geltungsbereich des Abkommens am 19. Oktober 1959 auf Cypern, Australien am 3. Jänner 1968 auf die Cocos-(Keeling )Inseln, das Treuhandgebiet Neu-Guniea, die Norfolk-Insel, Papua und die Weihnachtsinsel ausgedehnt.