BundesrechtKundmachungenA.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

In Kraft seit 12. April 1967
Up-to-date

Art. 1

12.04.1967

Gemäß Art. 23 Abs. 2 lit. a des Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961, BGBl. Nr. 239/1963, wurde dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in Brüssel am 21. November 1966 notifiziert, daß Österreich den Geltungsbereich seiner ürsprünglichen Notifikation nach Art. 23 Abs. 1 dieses Zollabkommens, BGBl. Nr. 239/1963, wie folgt erweitert:

Österreich verpflichtet sich, Carnets A.T.A. nach Art. 3 Abs. 2 und 3 des genannten Zollabkommens auch für die Eingangsvormerkbehandlung für Waren zum Gebrauch von Reisenden nach dem autonomen Zollrecht anzuerkennen.

Diese Ausdehnung ist der Z. 2 der vorangeführten ursprünglichen Natifikation als lit. e anzufügen; sie gilt mit Wirkung vom 21. November 1966.