BundesrechtKundmachungenA.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

A.T.A. Abkommen - vorübergehende Einfuhr von Waren

In Kraft seit 12. April 1967
Up-to-date

Art. 1

12.04.1967

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Brüsseler Zollrates haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (A.T.A. Abkommen) vom 6. Dezember 1961, BGBl. Nr. 239/1963, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:

Datum der Hinterlegung

Staaten: der Ratifikations- beziehungsweise

Beitrittsurkunde

Vereinigtes Königreich

von Großbritannien

und Nordirland

(mit Erklärung 19. Juli 1963

Kuba 24. September 1963

Königreich der

Niederlande

(mit Erklärung) 17. Jänner 1964

Spanien 6. April 1964

Schweden 19. März 1964

Italien 19. Juni 1964

Finnland 1. August 1964

Bulgarien 31. Juli 1964

Dänemark 14. April 1965

Irland 15. April 1965

Bundesrepublik

Deutschland 15. Oktober 1965

Israel 25. August 1966

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 1 auch für Jersey, die Insel Man und Guernsey gilt und gemäß Art. 26 Abs. 1 Carnets A.T.A. für den Postverkehr nicht anerkannt werden.

Das Königreich der Niederlande hat bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß dieses Abkommen auch für die Niederländischen Antillen gilt.