Zollabkommen über Behälter (1956)
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind dem Zollabkommen über Behälter (BGBl. Nr. 22/1958, letzte Kundmachung über den Geltungsbereich BGBl. Nr. 101/1964) folgende weitere Staaten beigetreten:
Datum der Hinterlegung
Staaten: der Beitrittsurkunde:
Portugal 1. Mai 1964
Kuba (mit Vorbehalt) 4. August 1965
Dänemark (ausgenommen Färöer-Inseln
und Grönland) 3. September 1965
Der Vorbehalt Kubas hat folgenden Wortlaut:
Die Revolutionsregierung von Kuba betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 17 Absätze 2 und 3 dieses Abkommens nicht gebunden.
Trinidad und Tobago hat am 11. April 1966 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.