Zollabkommen über Behälter (1956)
Art. 1
Nach Mitteilungen des Generalsekretariats der Vereinten Nationen haben seit den unter der Nr. 79/1961 im Bundesgesetzblatt kundgemachten Ratifikationen und Beitritten folgende weitere Staaten das Zollabkommen über Behälter, BGBl. Nr. 22/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- beziehungsweise
Beitrittsurkunde:
Luxemburg 25. Oktober 1960
Jugoslawien 9. März 1961
Finnland 15. Juni 1961
Griechenland 12. September 1961
Bundesrepublik 23. Oktober 1961
Deutschland
Norwegen 22. November 1961
Italien 29. März 1962
Tschechoslowakei 31. Mai 1962
(mit Vorbehalt)
Kamerun 24. September 1963
Algerien 31. Oktober 1963
(mit Vorbehalt)
Sierra Leone hat am 13. März 1962 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Jamaika hat am 11. November 1963 erklärt, sich an dieses Abkommen gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.
Die Beitrittsurkunde der Tschechoslowakei enthält den Vorbehalt, daß die Tschechoslowakei gemäß Artikel 18 Absatz 1 des Abkommens durch die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens nicht gebunden ist.
Der Vorbehalt Algeriens hat folgenden Wortlaut:
Die Demokratische und Volksstaatliche Republik Algerien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 17 des Abkommens, betreffend die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit, nicht als gebunden.