Zollabkommen über Behälter (1956)
Art. 1
Seit der Kundmachung BGBl. Nr. 261/1959 haben folgende weitere Staaten das Zollabkommen über Behälter samt Unterzeichnungsprotokoll vom 18. Mai 1956, BGBl. Nr. 22/1958, ratifiziert beziehungsweise sind diesem beigetreten:
Datum der Hinterlegung der
Staaten: Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Bulgarien (mit Vorbehalt) 18. Jänner 1960
Belgien 27. Mai 1960
Schweiz (mit Erklärung) 7. Juli 1960
Niederlande 27. Juli 1960
Der Vorbehalt Bulgariens hat folgenden Wortlaut:
„Bulgarien erachtet sich hinsichtlich der Bestimmungen des Artikels 17 Abs. 2 und 3 dieses Abkommens in bezug auf die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit als nicht gebunden.“
Die Erklärung der Schweiz hat folgenden Wortlaut:
„Dieses Zollabkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange dieses mit der Schweiz durch eine Zollunion verbunden ist.“
Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hat am 4. November 1959 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland wahrgenommen werden, erstreckt wird:
Antigua, Barbados, Bermuda, Britisch-Salomon-Inseln, Brunei, Dominica, Falkland Inseln, Gambia, Gibraltar, Gilbert und Ellice Inseln, Grenada, Jamaica, Mauritius, Montserrat, Nord-Borneo, St. Christopher mit Nevis und Anguilla, St. Lucia, St. Vincent, Sarawak, Sierra Leone, Singapur, Trinidad mit Tobago und Sansibar.
Die Regierung der Niederlande hat am 27. Juli 1960 erklärt, daß der Geltungsbereich dieses Abkommens auf die Niederländischen Antillen und auf Niederländisch Neu-Guinea erstreckt wird.