BundesrechtKundmachungenFahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

In Kraft seit 20. November 1998
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Fahne der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt.