Vier Staatsembleme – Estland
Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf vier Staatsembleme der Republik Estland – das Amtssymbol des Präsidenten der Republik Estland, den Weißen Stern, das Adlerkreuz und das Kreuz von Terra Marina – Anwendung findet, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.