Fahne und Staatsembleme - Singapur
Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes auf die Fahne und die Staatsembleme der Republik Singapur, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.