BundesrechtKundmachungenAbkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

Abkürzung und Emblem - Hochkommissar für Flüchtlinge

In Kraft seit 27. März 1998
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Abkürzung (in Englisch und Französisch) und das Emblem des Hochkommissars für Flüchtlinge, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.