Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das Emblem und die Abkürzung der „Asia-Pacific Economic Cooperation“, welche im Markenregister des österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
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