BundesrechtKundmachungenHoheitszeichen - Armenien

Hoheitszeichen - Armenien

In Kraft seit 17. Juli 1996
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das Wappenschild der Republik Armenien Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.