BundesrechtKundmachungenEmblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - internationaler Handel mit gefährdeten Arten

In Kraft seit 29. Juli 1995
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Art. 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, Abkürzung der Bezeichnung und das Emblem für das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen“ welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.