BundesrechtKundmachungenKontrollzeichen Finnlands

Kontrollzeichen Finnlands

In Kraft seit 22. Juli 1992
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 350/1977, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das als Kontrollzeichen Finnlands verwendete Nordische Umweltzeichen Anwendung findet, das im Markenregister des Österreichischen Patentamtes sowohl in schwarz-weiß als auch in Farbe für jedermann zur Einsicht aufliegt.