BundesrechtKundmachungenFlagge, Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltpostverein

Flagge, Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltpostverein

In Kraft seit 11. Dezember 1991
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten Bezeichnungen des Weltpostvereins Amerikas, Portugals und Spaniens in vier Sprachen, die Flagge sowie dessen Emblem mit Abkürzungen der Bezeichnungen in vier Sprachen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

Anlage 1

Anl. 1

Anlage 2

Anl. 2