BundesrechtKundmachungenAmtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände

Amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände

In Kraft seit 08. Oktober 1988
Up-to-date

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen Dänemarks für Edelmetallgegenstände entsprechend dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl. Nr. 346/1975, Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.