BundesrechtKundmachungenAmtliches Gewährzeichen - Irak

Amtliches Gewährzeichen - Irak

In Kraft seit 10. September 1988
Up-to-date

Art. 1

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte amtliche Gewährzeichen zur Kennzeichnung der Qualität aller irakischen Produkte Anwendung findet.

Anl. 1