BundesrechtKundmachungenLegitimation durch nachfolgende Ehe

Legitimation durch nachfolgende Ehe

In Kraft seit 25. Juli 1987
Up-to-date

Art. 1

25.07.1987

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung hat Griechenland am 22. Jänner 1987 die in Art. 11 des Übereinkommens über die Legitimation durch nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/1976, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 429/1983) vorgesehene Notifikation hinterlegt.

Bei dieser Gelegenheit hat Griechenland den anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens erklärten Vorbehalt bestätigt, wonach es sich in Anwendung des Art. 2 das Recht vorbehält, die Legitimation als nicht wirksam anzusehen:

a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;

b) wenn die auf griechischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist;

c) wenn die Ehe eines griechischen Staatsbürgers nach griechischem Recht nicht zustandegekommen oder nichtig ist.