Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Ausführung
Art. 1
Nach Mitteilung der Regierung des Königreiches der Niederlande hat dieses den Geltungsbereich des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden auf dem Gebiet des Zivil- und Handelsrechtes (BGBl. Nr. 37/1966) mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 auf Aruba ausgedehnt.