Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das in der Anlage angeführte kubanische amtliche Gewährzeichen in zwei Ausführungsformen zur Kennzeichnung der Qualität kubanischer Industrieerzeugnisse Anwendung findet.
Anl. 1
Anhänge
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