Flagge, Emblem, Bezeichnung, Abkürzung - Weltorganisation Tourismus
Art. 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß das in der Anlage angeführte Emblem, die Flagge, die Bezeichnungen der Weltorganisation für Tourismus in vier Sprachen und deren Abkürzungen von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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