Amtliche Prüfungszeichen - Niederlande
Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf niederländische amtliche Prüfungszeichen Anwendung findet, und zwar auf
1. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen) des Ministeriums für Landwirtschaft für Frühstücksspeck (Bacon),
2. das Prüfungszeichen (in zwei Ausführungsformen) des Ministeriums für Landwirtschaft für Landeier,
die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.