BundesrechtKundmachungenLegitimation durch nachfolgende Ehe

Legitimation durch nachfolgende Ehe

In Kraft seit 26. November 1977
Up-to-date

Art. 1

26.11.1977

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates haben die Niederlande ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe (BGBl. Nr. 102/1976, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 326/1976) für das Königreich in Europa und für die Niederländischen Antillen am 1. Juli 1977 hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben die Niederlande gemäß Artikel 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß eine Legitimation, die den Bestimmungen des innerstaatlichen Heimatrechts des Vaters oder der Mutter entspricht, in den Niederlanden und auf den Niederländischen Antillen dennoch nicht als wirksam angesehen wird, wenn einer der Partner der Ehe, die die Legitimation zur Folge hat, niederländischer Staatsbürger ist und die Ehe in dem betreffenden Hoheitsgebiet des Königreichs nicht vor dem Standesbeamten geschlossen oder diese Ehe in einem fremden Staat nicht entsprechend dem Recht dieses Landes geschlossen worden ist.