BundesrechtKundmachungenLegitimation durch nachfolgende Ehe

Legitimation durch nachfolgende Ehe

In Kraft seit 07. Juli 1976
Up-to-date

Art. 1

07.07.1976

Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat die Türkei ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, BGBl. Nr. 102/1976, am 2. April 1976 hinterlegt.

Der Ratifikationsurkunde waren folgende Vorbehalte angeschlossen:

"Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:

a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;

b) wenn die auf türkischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;

c) wenn die Ehe eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist."