Legitimation durch nachfolgende Ehe
Vorwort
Art. 1
07.07.1976
Nach Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates hat die Türkei ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Legitimation durch nachfolgende Ehe, BGBl. Nr. 102/1976, am 2. April 1976 hinterlegt.
Der Ratifikationsurkunde waren folgende Vorbehalte angeschlossen:
"Die Republik Türkei erklärt gemäß Artikel 2 Buchstaben a, b und c, daß sie sich das Recht vorbehält, die Legitimation nicht als wirksam anzusehen:
a) wenn bewiesen ist, daß das Kind nicht von denjenigen abstammt, die es legitimiert haben;
b) wenn die auf türkischem Hoheitsgebiet geschlossene Ehe nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist;
c) wenn die Ehe eines türkischen Staatsbürgers nach türkischem Recht nicht zustande gekommen oder nichtig ist."