Art. 1
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht, daß die in der Anlage angeführte Bezeichnung und das Emblem des Internationalen Kinderhilfswerkes der Vereinten Nationen (UNICEF) von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Anlage
Anl. 1
Anhänge
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