Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird kundgemacht daß das in Anlage 1 (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) abgebildete Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. September 1970, BGBl. Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation für geistiges Eigentum, nicht berührt.
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