Staatssiegel, Zivilschutzzeichen etc. - Algerien
Art. 1
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Staatssiegel, das Kennzeichen der Gebietskörperschaften und das Zivilschutzzeichen Algeriens, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, Anwendung findet.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. Feber 1973, BGBl. Nr. 134, betreffend das Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein, nicht berührt.