Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Vorwort
Art. 1
27.05.1972
Der Generaldirektor der UNESCO hat bezüglich des Geltungsbereichs des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (BGBl. Nr. 108/1957, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1970) (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 94/1971) folgendes mitgeteilt:
Ungarn ist dem Welturheberrechtsabkommen und seinem Zusatzprotokoll Nr. 2 am 23. Oktober 1970 beigetreten.
Mauritius hat erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen und seine Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu erachten.
Fidschi hat erklärt, sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit an das Welturheberrechtsabkommen gebunden zu erachten.