Welturheberrechtsabkommen (Genfer Fassung)
Vorwort
Art. 1
24.03.1971
Vom Generaldirektor der UNESCO sind folgende Mitteilungen betreffend den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens und seiner Zusatzprotokolle Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 (BGBl. Nr. 108/1957, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 140/1970) eingelangt:
Ungarn hat am 23. Oktober 1970 seine Beitrittsurkunde zum Welturheberrechtsabkommen und dessen Zusatzprotokoll Nr. 2 hinterlegt.
Mauritius hat am 20. August 1970 erklärt, sich an dieses Abkommen samt seinen Zusatzprotokollen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 gebunden zu erachten, dessen Anwendung bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit auf das Gebiet dieses Staates ausgedehnt worden war.