Int. Klassifikation von Waren
Vorwort
Art. 1
29.11.1969
Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird das Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957, BGBl. Nr. 388/1969, gemäß seinem Artikel 6 Absatz 3 für Österreich am 30. November 1969 in Kraft treten.
Derzeit gehören dem Abkommen folgende weitere Länder an:
Australien, Belgien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich (einschließlich Guadeloupe, Guayana, Martinique, Reunion und aller Überseegebiete), Irland, Israel, Italien, Jugoslawien, Libanon, Liechtenstein, Marokko, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Ratifikation des Abkommens hat die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung abgegeben:
"Auf Grund des ihr durch Artikel 2 Absatz 2 eingeräumten Rechtes wendet die Bundesrepublik Deutschland die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation an."
Die spanische Botschaft in Paris hat dem französischen Außenministerium mit Note vom 6. Feber 1967 folgendes mitgeteilt:
"Die Ratifikationsurkunde des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für Fabrik- oder Handelsmarken vom 15. Juni 1957 durch Spanien enthielt die Erklärung, daß sich Spanien auf Grund des ihm durch Artikel 2 Absatz 2 des genannten Abkommens übertragenen Rechtes vorbehält, die oben erwähnte Klassifikation nur als Nebenklassifikation anzuwenden.
Ab 15. Dezember 1966 hat Spanien von dem sich vorbehaltenen Recht jedoch keinen Gebrauch mehr gemacht, da gemäß Verordnung des spanischen Industrieministeriums vom 26. November 1966 die internationale Klassifikation in Spanien für alle inländischen Marken, für die es beantragt wird, von diesem Zeitpunkt an als Hauptklassifikation angewendet wird."
Anläßlich des Beitrittes zum oben angeführten Nizzaer Abkommen hat sich die Schweiz das Recht vorbehalten, die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen als Nebenklassifikation im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 des Abkommens anzuwenden.