Hoheitszeichen - Kanada
Art. 1
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das kanadische Wappen und auf das Symbol der Hundertjahrfeier Kanadas Anwendung findet, deren Darstellung im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.