Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik
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Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf das Wappen und die Flagge der Ungarischen Volksrepublik sowie auf das Wappen der Stadt Budapest und auf zweiundzwanzig amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Ungarischen Volksrepublik für Edelmetallwaren Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.