Hoheitszeichen sowie amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Vorwort
Art. 1
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 99/1937, betreffend die Wappen, Fahnen und andere staatliche Hoheitszeichen sowie die amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren des Königreiches Jugoslawien, ihre Wirksamkeit.