(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Juni 1999, G 56/99-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 23. August 1999, ausgesprochen, daß § 32 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76, insoweit verfassungswidrig war, als dies nicht bereits in den den Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999 zugrundeliegenden Erkenntnissen ausgesprochen worden war.
(2) Diese Gesetzesstelle ist nicht mehr anzuwenden.
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