Schutz der Opfer des Krieges
Vorwort
Art. 1
16.01.1999
Nach Mitteilungen des Schweizerischen Bundesrates haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zu den Genfer Abkommen zum Schutze der Opfer des Krieges (BGBl. Nr. 155/1953, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 339/1996) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde:
Litauen 3. Oktober 1996
Palau 25. Juni 1996
Einer weiteren Mitteilung des Schweizerischen Bundesrates zufolge hat die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien *1) am 18. Oktober 1996 erklärt, die von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erklärten Vorbehalte *2) weiterhin aufrecht zu halten.
Auf Grund einer Erklärung des Vereinigten Königreichs ist die Anwendung der Abkommen auf Hongkong mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1997 erloschen.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 277/1994
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1953