Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1998, V 76/98-6, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 14. Jänner 1999, ausgesprochen, daß § 2a der Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 264/1996, gesetzwidrig war.
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