Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 24. Juni 1998, G 462/97-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. August 1998, ausgesprochen, daß die Wortfolge „ , im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ“ in § 28b Abs. 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung des Art. I Z 6 des Antimißbrauchsgesetzes, BGBl. Nr. 895/1995, verfassungswidrig war.
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