Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1998, G 22/98-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juli 1998, ausgesprochen, daß der zweite Satz des § 7 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes, BGBl. Nr. 462/1993, verfassungswidrig war.
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