Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Juni 1996, V 64/96-8, G 142/96-8, dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zugestellt am 3. Juli 1996, ausgesprochen, daß die Worte „und Sicherungsbescheinigungen“ im letzten Satz der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. Nr. 944/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 163/1995 bis zum Ablauf des 11. April 1995 gesetzwidrig waren.
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