Teilnehmer an Verfahren Europ.Kommission/Gerichtshof f.Menschenrechte
Vorwort
Art. 1
08.03.1995
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981) hinterlegt:
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikations- oder Annahmeurkunde:
Dänemark 7. März 1984
Finnland 27. Februar 1991
Frankreich 27. Februar 1984
Liechtenstein 26. Jänner 1984
San Marino 22. März 1989
Slowenien 27. Mai 1994
Spanien 23. Juni 1989
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:
Frankreich:
1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend auslegt, daß er nicht auf Personen anwendbar ist, denen die Freiheit entzogen ist.
2. Für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsangehörigen mit den für die Einreise nach Frankreich erforderlichen Reisedokumenten ausgestattet sein und gegebenenfalls das erforderliche Visum haben. Die aus dem französischen Hoheitsgebiet ausgewiesenen Ausländer müssen überdies ein sogenanntes „Sondervisum'' haben. Diese Visa werden innerhalb kürzester Zeit von den zuständigen französischen Konsularvertretern ausgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens.
3. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie auf Grund der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 den Abs. 2 lit. a dieses Artikels so auslegt, daß er auf französischem Hoheitsgebiet nicht auf Personen anwendbar ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben.
Liechtenstein:
Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung.
Spanien:
Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.