BundesrechtKundmachungenTeilnehmer an Verfahren Europ.Kommission/Gerichtshof f.Menschenrechte

Teilnehmer an Verfahren Europ.Kommission/Gerichtshof f.Menschenrechte

In Kraft seit 08. März 1995
Up-to-date

Art. 1

08.03.1995

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Annahmeurkunden zum Europäischen Übereinkommen betreffend die an Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmenden Personen (BGBl. Nr. 490/1981) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der

Ratifikations- oder Annahmeurkunde:

Dänemark 7. März 1984

Finnland 27. Februar 1991

Frankreich 27. Februar 1984

Liechtenstein 26. Jänner 1984

San Marino 22. März 1989

Slowenien 27. Mai 1994

Spanien 23. Juni 1989

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen abgegeben:

Frankreich:

1. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie Art. 4 Abs. 1 lit. a dahingehend auslegt, daß er nicht auf Personen anwendbar ist, denen die Freiheit entzogen ist.

2. Für die Anwendung von Art. 4 Abs. 1 müssen die in Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens genannten ausländischen Staatsangehörigen mit den für die Einreise nach Frankreich erforderlichen Reisedokumenten ausgestattet sein und gegebenenfalls das erforderliche Visum haben. Die aus dem französischen Hoheitsgebiet ausgewiesenen Ausländer müssen überdies ein sogenanntes „Sondervisum'' haben. Diese Visa werden innerhalb kürzester Zeit von den zuständigen französischen Konsularvertretern ausgestellt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens.

3. Die Regierung der Französischen Republik erklärt, daß sie auf Grund der Bestimmungen des Art. 4 Abs. 4 den Abs. 2 lit. a dieses Artikels so auslegt, daß er auf französischem Hoheitsgebiet nicht auf Personen anwendbar ist, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Frankreich haben.

Liechtenstein:

Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 lit. a finden auf Staatsangehörige von Liechtenstein keine Anwendung.

Spanien:

Die Bestimmungen des Art. 4 Abs. 2 finden auf die eigenen Staatsangehörigen keine Anwendung.