VfGH-Ausspruch, dass Teile des § 11 Abs. 1 Z 32 und des § 170 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz gesetzwidrig waren
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G 248/91-7, V 190/91-7, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 30. November 1993, ausgesprochen, daß die im § 11 Abs. 1 Z 32 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo), BGBl. Nr. 264/1951, enthaltene Wortfolge „und Geschäfte, die sich für den Gerichtsvorsteher aus dem Ersuchen um Akteneinsicht ergeben“ sowie der zweite Satz im § 170 Abs. 2 Geo gesetzwidrig waren.