Verzeichnis der Gegenstände, auf die in Ziffer 5 dieser Resolution Bezug genommen wird:
I. Pumpen mit mittlerer oder hoher Förderleistung (350 m 3 /h oder mehr) und Antriebe (Gasturbinen und Elektromotore) für den Transport von Rohöl und Erdgas.
II. Ausrüstung speziell zur Verwendung in Verladestationen für den Rohölexport:
- Verladebojen oder Einzelpunkt-Verladeverankerungen (SPM),
- Flexible Leitungen für die Verbindung zwischen Unterwasser-Rohrverteilern und den Einzelpunkt-Verladeverankerungen sowie schwimmende Beladeschläuche mit großem Durchmesser (von 305 bis 405 mm),
- Ankerketten.
III. Ausrüstung, die nicht speziell für die Verwendung bei Verladestationen für den Rohölexport vorgesehen ist, die aber auf Grund ihrer hohen Leistungsfähigkeit für diesen Zweck verwendet werden kann:
- Verladepumpen mit hoher Förderleistung (4 000 m 3 /h) und niedriger Druckstufe (10 bar),
- Verdichterpumpen mit derselben Förderrate,
- Innen-Rohrleitungsprüfgeräte sowie Reinigungsvorrichtungen (zB Molche) (405 mm und mehr),
- Meßausrüstung mit hoher Kapazität (1 000 m 3 /h und darüber),
IV. Raffinerieausrüstung:
- Kessel, die den Normen Nr. 1 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,
- Öfen, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,
- Fraktionierkolonnen, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,
- Pumpen, die den Normen Nr. 610 des American Petroleum Institute entsprechen,
- Katalytische Reaktoren, die den Normen Nr. 8 der American Society of Mechanical Engineers entsprechen,
- Aufbereitete Katalysatoren einschließlich der folgenden:
Platinhaltige Katalysatoren,
molybdänhaltige Katalysatoren.
V. Ersatzteile für die in Punkt I bis IV genannten Gegenstände.
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