VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 131 Abs. 1 des GSVG verfassungswidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 20. Juni 1994, G 33/93-9 und G 34/93-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 28. Juli 1994, ausgesprochen, daß die Wortfolge „nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte“ in § 131 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung der 15. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 750/1988, verfassungswidrig war.