Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. September 1993, G 5/93, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Dezember 1993, ausgesprochen, daß § 25 Abs. 1 und 2 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, verfassungswidrig war.
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