Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 1992, G 142/92-6, G 144-154/92-6 und G 200/92-6, dem Bundeskanzler zugestellt am 1. Februar 1993, ausgesprochen, daß § 6 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, verfassungswidrig war.
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