VfGH-Ausspruch, dass die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war
Vorwort
Art. 1
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, Zl. V 104/92-6, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 9. Dezember 1993, ausgesprochen, daß die Verordnung des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Dezember 1990, LGBl. für Kärnten Nr. 3/1991, betreffend die Festlegung der Verhältniszahl und Kundmachung der Höchstzahl der Taxifahrzeuge im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach gesetzwidrig war.